Der Sigeplan


Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan


Die Verordnung für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BausteIIV) vom 10. Juni 1998 verpflichtet den Bauherrn oder den von ihm beauftragten Dritten (§ 4 BausteIIV), unter bestimmten Voraussetzungen einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erarbeiten bzw. erarbeiten zu lassen.

Wann ist ein Sigeplan erforderlich?

Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) erstellt wird.
Der Plan muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten enthalten. Ergeben sich während der Ausführung des Bauvorhabens erheblichen änderungen in der Ausführung, hat der Koordinator den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anzupassen oder anpassen zu lassen.

 

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Arbeitnehmer Umfang und Art der Arbeiten SiGePlan
mehrerer Arbeitgeber < 31 Arbeitstage + 21 Beschäftigte, oder 501 Personentage und gefährliche Arbeiten ja
mehrerer Arbeitgeber > 30 Arbeitstage + 20 Beschäftigte, oder 500 Personentage ja
mehrerer Arbeitgeber > 30 Arbeitstage + 20 Beschäftigte, oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten ja
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Hinweis: Der Einsatz von Nachunternehmen bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern.


Die in der Tabelle genannten besonders gefährlichen Arbeiten sind in Anhang II der Baustellenverordnung aufgeführt:

  • Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttet werdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind.

  • Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABI. EG Nr. L 374 S.1) ausgesetzt sind.

  • Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern.
  • Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen.

  • Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht.

  • Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau.

  • Arbeiten mit Tauchgeräten.

  • Arbeiten in Druckluft.

  • Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden.

  • Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht.


Die  RAB 10 enthält weiter gehende Konkretisierungen zu den besonders gefährlichen Arbeiten.

 

Sigeplan Dem nach Baustellenverordnung vorgegebenen "SiGePlan" kommt ein besonderer Stellenwert zu; er ist das Instrument des präventiven Arbeitsschutzes für den Bereich der Planung der Ausführung und Ausführung des Bauvorhabens.

Der Textteil der  RAB 31 beschreibt die grundsätzlichen Anforderungen an Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne. Mit dem Leitfaden, der sich an die Koordinatoren nach § 3 der Baustellenverordnung richtet, sollen Empfehlungen zur entsprechenden Ausarbeitung eines SiGePlans, der die Forderungen der BaustellV erfüllt, gegeben werden.


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